Androhung von Gewalt kann fristlose Kündigung rechtfertigen |
Geschrieben von Administrator
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Montag, 13. Juli 2015 |
Bereits die bloße Androhung von Gewalt kann zu einer fristlosen Kündigung berechtigen. Diese Gewalt muss sich gegen den Vermieter, von diesen beauftragte Dritte oder Mitmieter richten. Nur dann, wenn sich aus den Begleitumständen bzw. der Formulierung ergibt, dass die Drohung nicht ernst gemeint ist, kann dem Vermieter zuzumuten sein, das Mietverhältnis fortzusetzen.
(AG Wedding, Urteil vom 24.09.2014, IMR 2015, 232)
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