Verantwortlichkeit für eine von der Teilungserklärung abweichende bauliche Veränderung |
Geschrieben von Administrator | |
Montag, 13. Juli 2015 | |
Der Erwerber einer Eigentumswohnung, der mit dem teilenden Eigentümer eine bauliche Ausgestaltung vereinbart, die von der Teilungserklärung abweicht, ist gegenüber den anderen Wohnungseigentümern nicht zur Beseitigung des planwidrigen Zustands verpflichtet. Er ist insoweit nicht als Störer anzusehen. (BGH, Urteil vom 14.11.2014, ZMR 2015, 320) |