Beschlussverkündung bei baulichen Veränderung |
Geschrieben von Administrator
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Montag, 13. Juli 2015 |
Fehlt im Fall einer baulichen Veränderung die Stimme eines beeinträchtigten Eigentümers im Sinne von § 22, 14 Nr. 1 WEG, so genügt es für den Verwalter nicht, auf die Rechtswidrigkeit der Beschlussfassung hinzuweisen. Der Verwalter ist nicht berechtigt, den Beschluss als angenommen zu verkünden. Anderenfalls läuft er Gefahr, für die Verfahrenskosten nach § 49 Abs. 2 WEG in Anspruch genommen zu werden.
(AG Würzburg, Urteil vom 22.01.2015, ZMR 2015, 420)
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