Eigenbedarfskündigung
Geschrieben von Administrator   
Freitag, 4. August 2017
Für eine Kündigung wegen Eigenbedarfs reicht eine „Vorratskündigung“, bei der der Nutzungswunsch der Eigenbedarfsperson noch nicht hinreichend absehbar ist, nicht aus. Der Nutzungswunsch muss sich vielmehr hinreichend „verdichtet“ haben, so dass ein konkretes Interesse an einer alsbaldigen Nutzung ersichtlich ist. (BGH, Beschluss vom 11.10.2016 -VIII ZR 300/15- ZMR 2017, 32)