Gewerbemietrecht, Schriftform |
Geschrieben von Administrator | |
Freitag, 4. August 2017 | |
Auch im Fall einer doppelten Schriftformklausel (Änderungen des Mietvertrages müssen schriftlich erfolgen, wobei eine Abweichung von dieser Regelung ebenfalls schriftlich vereinbart werden muss), die formularmäßig vereinbart worden ist, haben Individualabreden Vorrang. (BGH, Beschluss vom 25.01.2017 -XII ZR 69/16- IMR 2017, 142) |