Haftungsbeschränkung des Mieters bei Wasserschäden |
Geschrieben von Administrator | |
Freitag, 4. August 2017 | |
Besteht eine Gebäudeversicherung des Vermieters und werden entsprechende Kosten auf den Mieter umgelegt, so ergibt sich aus einer ergänzenden Auslegung des Vertrages, dass der Mieter nicht für solche Schäden haftet, bei dem ihm nur einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.05.2016 -24 U 164/15- IMR 2017, 41) |