Abnahme des Gemeinschaftseigentums |
Geschrieben von Administrator | |
Freitag, 4. August 2017 | |
Die Abnahme des Gemeinschaftseigentumes ist keine originäre Angelegenheit der Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern richtet sich nach den jeweiligen Erwerbsverträgen. Der Wohnungseigentümergemeinschaft fehlt es daher an der Beschlusskompetenz, einen Mehrheitsbeschluss zur Erklärung der Abnahme des Gemeinschafteigentumes zu fassen. (OLG München, Urteil vom 06.12.2016 -28 U 2388/16, IMR 2017, 71) |