Abnahme des Gemeinschaftseigentums
Geschrieben von Administrator   
Freitag, 4. August 2017
Die Abnahme des Gemeinschaftseigentumes ist keine originäre Angelegenheit der Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern richtet sich nach den jeweiligen Erwerbsverträgen. Der Wohnungseigentümergemeinschaft fehlt es daher an der Beschlusskompetenz, einen Mehrheitsbeschluss zur Erklärung der Abnahme des Gemeinschafteigentumes zu fassen. (OLG München, Urteil vom 06.12.2016 -28 U 2388/16, IMR 2017, 71)