Jahresabrechnung, Heizölbestände des Vorjahres
Geschrieben von Administrator   
Freitag, 4. August 2017
In einer Jahresabrechnung sind in keinem Fall - auch nicht einmalig bei Umstellung der Abrechnung - die Kosten für Heizölbestände aufzunehmen, die bereits im Vorjahr bezahlt wurden. Dies gilt deshalb, weil keine Geldfluss im abgerechneten Wirtschaftsjahr erfolgte und der Ölbestand aus einem Vergleich zwischen der Heizkostenabrechnung und dem in der Gesamtabrechnung dargestellten Aufwand für den Öl-Einkauf erkennbar ist. (LG Köln, Urteil vom 27.10.2016 -99 S 91/16- ZMR 2017, 88)