Anbringung von Parabolantennen
Freitag, 30. Juli 2004
Selbst bei vorhandenem Kabelanschluss kann das besondere Informationsinteresse eines ausländischen Wohnungseigentümers dazu führen, dass die übrigen Wohnungseigentümer den Nachteil hinnehmen müssen, der für den optischen Gesamteindruck der Wohnanlage mit einer auf dem Balkon der Eigentumswohnung aufgestellten Parabolantennen verbunden ist. Die Wohnungseigentümer können durch Vereinbarung einschränkende Voraussetzungen bestimmen und das Anbringen von Parabolantennen generell verbieten, letzteres jedoch nur, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse besteht. Ein generelles Verbot von Parabolantennen kann nicht durch Mehrheitsbeschluss angeordnet werden. (BGH, Beschluss vom 22.01.2004, NJW 2004, 937)