Bauliche Veränderung bei einbau Eines Treppenlifts
Montag, 30. August 2004
Der Einbau eines Treppenlifts stellt im Allgemeinen eine bauliche Veränderung dar. Die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer kann entbehrlich sein, wenn die bauordnungsrechtlichen Belange gewahrt sind und die Gebrauchsmöglichkeiten des Treppenhauses für die übrigen Wohnungseigentümer nicht über das unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden. (BayObLG, Beschluss vom Grund von 25.09.2003, ZMR 2004, 209)