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Blitzer: Blitzen in der Nähe des Ortseingangsschildes |
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Freitag, 4. März 2016 |
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Grundsätzlich muss der Kraftfahrer seine Geschwindigkeit (immer) so einrichten, dass er bereits beim Passieren eines die Geschwindigkeit beschränkenden Schildes die von diesem vorgeschriebene Geschwindigkeit einhalten kann (BayObLG DAR 95, 495 = NZV 95, 496; OLG Oldenburg NZV 94, 286; OLG Saarbrücken zfs 87, 30; OLG Stuttgart VRS 59, 251). Der in eine geschlossene Ortschaft hineinfahrende Kraftfahrer muss also bereits am Orteingangsschild die innerorts in der Regel nur zulässigen 50 km/h erreicht haben, während der die Ortschaft verlassende Kraftfahrer demgemäss erst ab Erreichen des Ortsausgangsschildes schneller als 50 km/h fahren darf. Erst an dieser Stelle hebt die so genannte Ortsendtafel (Zeichen 311 der StVO) eine innerörtlich angeordnete Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf (BayObLG DAR 93, 394).
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