Der telefonierende Fahrlehrer ? #Mobiltelefon von RA Michael Schmidl www.meyerhuber.de
Dienstag, 28. Juli 2015

Stammtischfrage: Darf der Fahrlehrer während der Ausbildungsfahrt ein Handy benutzen? Der Bundesgerichtshof hat diese häufig gestellte Frage nunmehr beantwortet und klargestellt, dass der Fahrlehrer das grundsätzlich darf: „Ein Fahrlehrer, der als Beifahrer während einer Ausbildungsfahrt einen Fahrschüler begleitet, dessen fortgeschrittener Ausbildungsstand zu einem Eingreifen in der konkreten Situation keinen Anlass gibt, ist nicht Führer des Kraftfahrzeuges.“ Die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte war bis hierhin uneinheitlich.

Nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofes ist Führer eines Kraftfahrzeuges (und nur dieser kann Täter im Sinne der „Handy-Norm“ sein), wer das Kraftfahrzeug unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskräfte unter eigener Allein ? oder Mitverantwortung in Bewegung setzt oder unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fortbewegung durch den öffentlichen Verkehrsraum ganz oder wenigstens zum Teil lenkt. Daher erfüllt der Fahrlehrer diese Voraussetzungen nicht, solange er nicht vom Beifahrersitz aus in die Lenk? oder Antriebsvorgänge eingreift. Aus der besonderen technischen Ausstattung des Fahrschulwagens (zusätzliche Gas ? und Bremspedale) ergibt sich nichts anderes, da hierdurch lediglich die Möglichkeit des Eingreifens erleichtert wird.

Ãœberdies ist § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO ein eigenhändiges Delikt, kann mithin an und für sich nur durch denjenigen verwirklicht werden, der das Fahrzeug in Bewegung setzt oder unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung lenkt. Ein Führen allein „durch Worte“ reicht hierfür regelmäßig nicht aus, so dass der eine Ausbildungsfahrt nur mündlich anleitende Fahrlehrer regelmäßig nicht als „Fahrzeugführer“ angesehen wird; anders jedoch dann, sobald er händisch in die Steuerung des Wagens eingreift.

Nach diesseitigem Dafürhalten überzeugen die Ausführungen des Bundesgerichtshofes, die sich im wesentlichen mit denjenigen des OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 04.07.2013 zum Az.IV-1 RBs 80/13, 1 RBs 80/13 decken:

 Das Gesetz hält sich nämlich weitestgehend bedeckt. Nur § 2 Abs. 15 Satz 2 StVG setzt bei Ausbildungsfahrten den Fahrlehrer „im Sinne dieses Gesetzes“ dem Führer des Kraftfahrzeugs gleich. Die Vorschrift dient jedoch dem Schutz des Fahrschülers, indem sie ihn vor einer Strafbarkeit gemäß § 21 StVG (Fahren ohne Fahrerlaubnis) bewahrt und an seiner Stelle den Fahrlehrer der zivilrechtlichen Gefährdungshaftung nach § 18 StVG unterwirft. Der Fahrschüler soll die erforderliche Fahrerlaubnis erst noch erwerben und dabei als Lernender – zu Lasten einer Verantwortlichkeit des ihn begleitenden Fahrlehrers – haftungsrechtlich privilegiert werden.
Der gegenteiligen Ansicht des vorlegenden OLG Karlsruhe, der Fahrlehrer sei bei der Begleitung einer Ausbildungsfahrt schon aufgrund seiner Beobachtungs- und Kontrollpflichten in Verbindung mit der bloßen Möglichkeit einer manuellen Beeinflussung als Fahrzeugführer anzusehen (so z.B. auch schon das OLG Bamberg in 2009), erteilt der Bundesgerichtshof eine explizite Absage mit Hinweis darauf, dass dann die Grenzen einer zulässigen Normauslegung überschritten sind. Dies zumal der Verordnungsgeber mit dem Verbot der Handynutzung lediglich sicherstellen wollte, dass der Fahrzeugführer „beide Hände für die Bewältigung der Fahraufgabe frei hat“.

Allein der Umstand, das von einem telefonierenden Fahrlehrer eine nicht unerhebliche Gefahr für die Verkehrssicherheit ausgeht kann nicht geschlussfolgert werden, dass dieses Verhalten dann auch verboten ist. Allein die Sanktionswürdigkeit genügt nicht; vielmehr musste der Gesetzgeber auch eindeutig sanktionieren. Es ist gerade Aufgabe des Gesetzgebers zu bestimmen, welches Verhalten konkret ordnungswidrig ist; Unklarheiten im Gesetz müssen dann zum Freispruch führen.

Verstärkte Bedeutung haben die Handyverstöße v.a. auch durch die Reform des Punktesystems erfahren. Diese werden zwar nach wie vor mit einem Punkt bewertet, allerdings wird die Fahrerlaubnis nunmehr bereits bei acht Punkten (und nicht wie vor der Reform zum 01.05.2014 erst bei 18 Punkten) entzogen. Für den Fahrlehrer geht es also um existenzielle Fragen, da bei erreichen der Punktegrenze die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen ist, mithin die Fahrerlaubnisbehörde kein Ermessen ausüben kann.

 

Anmerkung zur Entscheidung:

Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 23. September 2014 zum Az. 4 StR 92/14.

Ãœber den Autor:

Rechtsanwalt Michael Schmidl ist Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht und seit 2001 auf diese Rechtsgebiete spezialisiert. Er ist Partner der in Westmittelfranken ansässigen meyerhuber rechtsanwälte partnerschaft mbb (mrp) mit Sitz in 91710 Gunzenhausen (Hauptsitz), 91522 Ansbach, 91781 Weißenburg i. Bay., 91550 Dinkelsbühl und 91555 Feuchtwangen. Bereits im Jahr 2005 wurden ihm als einem der ersten Anwälte im Landgerichtsbezirk die Titel Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht verliehen. Er ist Autor zahlreicher Publikationen zum Verkehrs- und Versicherungsrecht.

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