Frontalcrash in Rasthofzufahrt
Montag, 16. März 2015

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Das Landgericht Hamburg (LG) hat mit Urteil vom 26.04.2013 (Az.: 323 O 344/12) entschieden, dass bei einem Unfall, bei dem ein Fahrzeug auf der Zufahrt zu einer AutobahnraststĂ€tte mit einem nach § 18 Abs. 8 StVO dort verbotswidrig parkenden Lkw mit AnhĂ€nger zusammenstĂ¶ĂŸt, der Lkw-Halter fĂŒr die aus dem Unfall resultierenden SchĂ€den zu 30 % haftet. Im Fall fuhr die KlĂ€gerin gegen 04.15 Uhr mit ihrem Fiat Ducato auf der Autobahn. In Höhe einer RaststĂ€tte geriet sie auf den linken GrĂŒnstreifen, wo sie zunĂ€chst mit einem Verkehrsschild und der Leitplanke kollidierte. Dann geriet das Fahrzeug auf die Fahrbahn der Zufahrt zur RaststĂ€tte und stieß dort ungebremst frontal gegen das AnhĂ€ngerheck des dort verbotswidrig abgestellten Lkw, dessen Fahrer zu diesem Zeitpunkt in der Zugmaschine schlief. Beim Unfall wurde die KlĂ€gerin schwer verletzt. Das LG hat dem FahrzeugfĂŒhrer des Lkw einen Verkehrsverstoß zur Last gelegt, da er entgegen §18 Abs. 8 StVO im Bereich einer Autobahn gehalten hat. Das LG stellte fest, dass sich das Haltverbot sich auch auf die Zu- und Abfahrten erstreckt, welche die durchgehende Fahrbahn mit ParkplĂ€tzen verbinden, da angesichts der hohen Geschwindigkeiten auf Autobahnen haltende Fahrzeuge auch in diesem Bereich Gefahren begrĂŒnden können. Zur 30%-igen Haftungsquote fĂŒhrte das LG aus: ?Dabei ist insbesondere hervorzuheben, dass der Unfall maßgeblich durch das von der KlĂ€gerin gefĂŒhrte Fahrzeug verursacht wurde. Die Kollision hat sich nur deshalb ereignen können, weil die KlĂ€gerin aus UmstĂ€nden, die dem Beklagten in keiner Weise zuzurechnen sind, die Kontrolle ĂŒber ihr Fahrzeug vollstĂ€ndig verloren hatte. Der verbotswidrig abgestellte Lastzug stellte fĂŒr ein ordnungsgemĂ€ĂŸ gefĂŒhrtes Fahrzeug keine Gefahr dar, sondern hat lediglich – wenn auch mit tragischem Ergebnis – das Risiko fĂŒr ein Fahrzeug erhöht, das sich aufgrund eines anderen Ereignisses bereits in einer höchst risikoreichen Situation befand. Dies liegt zwar gerade nicht außerhalb des Schutzzwecks des § 18 Abs. 8 StVO, ist aber bei der Bewertung der Verursachungsanteile maßgeblich zu berĂŒcksichtigen.? Dieser Fall belegt, dass es sich wegen der rechtlichen KomplexitĂ€t insbesondere schwerer VerkehrsunfĂ€lle empfiehlt, einen im Verkehrsrecht erfahrenen Anwalt zu konsultieren.


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