Schmerzensgeld nach Unfall in Polen und Klage vor deutschem Gericht
Montag, 29. Dezember 2014

Das Amtsgericht (AG) Frankenthal hat mit Schlussurteil vom 15.10.2014 (Az.: 3a C 157/13) ĂŒber eine Klage auf Zahlung restlichen Schmerzensgeldes entschieden gegen einen polnischen Kfz-Haftpflichtversicherer aufgrund eines Verkehrsunfalles, der sich in Nysa (Polen) ereignete. Nach polnischem materiellem Recht besteht ein Direktanspruch des GeschĂ€digten gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer. Des Fahrzeug der KlĂ€gerin erlitt einen wirtschaftlichen Totalschaden bei einer Schadenshöhe von 8.500,00 ?. Dieser Schaden wurde vorgerichtlich vollumfĂ€nglich reguliert; die Haftung der Beklagten ist dem Grunde unstrittig. Auf das außergerichtlich bezifferte Schmerzensgeld von 1.150,00 ? leistete die Regulierungsbeauftragte nur 200,00 ?. Die KlĂ€gerin ist der Meinung, dass auch nach dem vorliegend anwendbaren materiellen polnischen Recht ein Schmerzensgeld von weiteren 950,00 ? begrĂŒndet sei. Das Amtsgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Rechtsgutachtens. Der Klage hat das Gericht ĂŒberwiegend stattgegeben. Der GeschĂ€digte, der seinen Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat hat, kann gemĂ€ĂŸ Art. 11 Abs. 2 Verordnung (EG Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 ĂŒber die gerichtliche ZustĂ€ndigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden EuGVVO) i.V.m. Art. EWG_VO_44_2001 Art. 9 Abs. EWG_VO_44_2001 Art. 9 Abs. 1 b EuGVVO vor dem Gericht seines Wohnsitzes eine Klage unmittelbar gegen den Versicherer erheben, sofern eine solche Klage zulĂ€ssig ist und der Versicherer seinen Sitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaates hat. Da Deutschland und Polen Mitgliedsstaaten der EuropĂ€ischen Union sind und Rom II VO anwendbar ist, ist nach Rom II VO Art. 4 (IPR) das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Schaden eintritt, unabhĂ€ngig davon, in welchem Staat das schadensbegrĂŒndende Ereignis oder indirekte Schadensfolgen eingetreten sind. Dies ist hier das materielle Recht Polens. FĂŒr die Berechnung eines angemessenen Schmerzensgeldes sind die Dauer der Leiden, ihre StĂ€rke, die Art der Verletzungen, der Einfluss auf das Leben des Verletzten, die Unumkehrbarkeit der Folgen, das GefĂŒhl der Hilflosigkeit, eine fehlende Möglichkeit, bestimmte Unterhaltsangebote zu nutzen, die AusĂŒbung einer bestimmten Arbeit sowie Folgen im persönlichen und gesellschaftlichen Leben zu berĂŒcksichtigen. Nach den GesamtumstĂ€nden ist ein Schmerzensgeld von 1.200,00 ? angesichts der folgenlos ausgeheilten Verletzung, der Dauer der ArbeitsunfĂ€higkeit, der Schmerzen sowie der SchĂ€del- und RĂŒckenprellung neben dem Schleudertrauma der HalswirbelsĂ€ule angemessen, aber auch ausreichend. Der Fall zeigt, wie bei UnfĂ€llen im Ausland mit Hilfe eines versierten Anwalts RechtsansprĂŒche durchgesetzt werden können.kontakt1


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