Mietminderung bei Unterschreitung der angegeben Fläche
Donnerstag, 30. September 2004
Weist eine Wohnung eine Mietfläche auf, die mehr als 10 % unter der im Vertrag angegebenen Fläche liegt, stellt dieser Umstand grundsätzlich einen Mangel der Mietsache dar, der zur Minderung der Miete berechtigt. Es bedarf insoweit keiner Darlegungen, dass in Folge der Flächendifferenz die Tauglichkeit der Wohnung zum Vertragszweck gemindert ist. (BGH, Urteil vom 24.03.2004, ZMR 2004, 495)