Unfall auf Weg zur Sportveranstaltung ? Haftung des Vereins gegenĂŒber Nichtmitglied?
Montag, 22. Dezember 2014

e-Consult-CeBITDas Oberlandesgericht (OLG) Celle hat mit Urteil vom 16.10.2014 (Az.: 5 U 16/14) entschieden, welche AnsprĂŒche gegen einen Verein ein Nichtmitglied hat, das ein Vereinsmitglied zu einer Sportveranstaltung fĂ€hrt und auf der Strecke einen Unfall erleidet. Das OLG hat in dem Berufungsverfahren ein Urteil des Landgerichts Stade vom 11.12.2013 teilweise neu gefasst und den Beklagten verurteilt, an die KlĂ€gerin 2.811,63 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Anlass des Prozesses war ein Streit ĂŒber Schadensersatz und Schmerzensgeld, nachdem die KlĂ€gerin bei winterlichen Bedingungen einen Verkehrsunfall erlitten hatte, als sie ihre Enkelin, Mitglied des Beklagten, mit dem Auto zu der Teilnahme an einer Kreishallenmeisterschaft brachte. Mit im Fahrzeug war die Tochter der KlĂ€gerin, Mutter der Enkelin und selbst Angehörige des Vereins. Die Tochter der KlĂ€gerin lenkte den Wagen nicht, da die KlĂ€gerin nach ihrem Versicherungsvertrag als Alleinlenkerin eingetragen ist. Der Schwiegersohn der KlĂ€gerin war mit dem Familienfahrzeug anderweit unterwegs. Zu dem Unfall kam es nach einem Ausweichmanöver, bei dem sich das Fahrzeug ĂŒberschlug. Die Tochter und die Enkelin wurden leicht verletzt; die KlĂ€gerin schwer. Sie erlitt ein SchĂ€delhirntrauma, eine Kopfplatzwunde, diverse Frakturen und eine Steißbeinprellung. Erstinstanzlich hat das Landgericht die Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld abgewiesen, weil die KlĂ€gerin nicht als Beauftragte des beklagten Vereins tĂ€tig geworden sei. Versicherungsschutz wĂŒrden nur die Vereinsmitglieder genießen, nicht Außenstehende wie die KlĂ€gerin. Die Berufung der KlĂ€gerin ist zulĂ€ssig und teilweise erfolgreich. Nach Ansicht des OLG steht der KlĂ€gerin ein Anspruch auf (volle) Erstattung ihres materiellen Schadens in Höhe von 2.811,63 ? zu gemĂ€ĂŸ § 670 BGB analog. Jedoch hat die KlĂ€gerin keinen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes. Es kann dahinstehen, ob die KlĂ€gerin von dem Beklagten beauftragt war, die Spielerin zu den Hallenkreismeisterschaften zu fahren, die Übernahme der GeschĂ€ftsfĂŒhrung entsprach dem Interesse (auch) des Beklagten, § 683 BGB. Im Ergebnis ist der Senat nicht der Auffassung des Beklagten bzw. des Sportversicherers gefolgt, dass die Familienangehörigen der Vereinsmitglieder ausschließlich Interessen des Vereinsmitgliedes wahrnĂ€hmen, wenn sie diese zu Sportveranstaltungen fahren. Dagegen besteht kein Schmerzensgeldanspruch (§ 253 Abs. 2 BGB), da der Aufwendungsersatzanspruch der KlĂ€gerin mit einem solchen Schadensersatzanspruch nicht gleichzusetzen sei. Da diese Rechtsfrage umstritten ist und der Fall grundsĂ€tzliche Bedeutung hat, wurde die Revision zugelassen. Der Fall illustriert, dass man mit guter anwaltlicher Vertretung auch den Instanzenweg nicht scheuen muss, um Recht zu bekommen.


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