Zu niedrig vereinbarte Vorauszahlungen auf Betriebskosten |
Donnerstag, 30. September 2004 | |
Allein die Vereinbarung von Vorauszahlungen auf Betriebskosten, die deutlich unter den tatsächlichen Kosten liegen, führt noch nicht zu einer Schadensersatzverpflichtung des Vermieters. Hierzu bedarf es weitergehender Umstände, da der Vermieter ohne besonderen Anlass nicht verpflichtet ist, die Höhe Vorauszahlungen überschlägig zu kalkulieren. (BGH, Urteil vom 11.02.2004, MietRB 6/2004, 162) |