Zu niedrig vereinbarte Vorauszahlungen auf Betriebskosten
Donnerstag, 30. September 2004
Allein die Vereinbarung von Vorauszahlungen auf Betriebskosten, die deutlich unter den tatsächlichen Kosten liegen, führt noch nicht zu einer Schadensersatzverpflichtung des Vermieters. Hierzu bedarf es weitergehender Umstände, da der Vermieter ohne besonderen Anlass nicht verpflichtet ist, die Höhe Vorauszahlungen überschlägig zu kalkulieren. (BGH, Urteil vom 11.02.2004, MietRB 6/2004, 162)