Dachrinnenreinigung als "Sonstige Betriebskosten"
Donnerstag, 30. September 2004
Die Kosten einer Dachrinnenreinigung können als „sonstige Betriebskosten“ nach Nr. 17 der Anlage 3 zu § 27 2. Berechnungsverordnung a. F. (jetzt: § 2 Betriebskostenverordnung) auf den Mieter umgelegt werden. Es bedarf jedoch einer konkreten vertraglichen Vereinbarung, dass diese Kostenposition umgelegt wird. (BGH, Urteil vom 07.04.2004, ZMR 2004, 430)