Beweislast bei Kündigung wegen Schimmelpilz
Samstag, 30. Oktober 2004
Ob Schimmelpilzbildung in Mieträumen eine Gesundheitsgefährdung darstellt, ist nicht allgemein zu beantworten. Der darlegungs- und beweisbelastete Mieter führt den Beweis dafür, dass festgestellte Schimmelpilze tatsächlich toxinbildend waren und zu einer Gesundheitsgefährdung geführt haben, nicht durch die bloße Vorlage von ärztlichen Bescheinigungen, die ohne Laboruntersuchung erstellt wurden. (KG, Urteil vom 26.02.2004, ZMR 2004, 513)