Jahresabrechnung und Aufrechnung mit Guthaben
Samstag, 30. Oktober 2004
Ein Eigentümerbeschluss, der den Wohnungseigentümern hinsichtlich eines Abrechnungsguthabens eine Aufrechnungsbefugnis gegen Beitragsforderungen einräumt, muss die Bestandskraft des Abrechnungsguthabens voraussetzen und mit hinreichender Bestimmtheit erkennen lassen, gegen welche Forderungen aufgerechnet werden kann. (KG, Beschluss vom 25.02.2004, MietRB 6/2004, 172)