Sonderumlage auch zu Lasten des Erstehers
Dienstag, 30. November 2004
Die Erhebung einer Sonderumlage zur Behebung des Liquiditätsmangels auf dem Geschäftskonto der Gemeinschaft durch Beschluss der Eigentümerversammlung widerspricht auch gegenüber dem Ersteher von Wohnungs- und Teileigentum regelmäßig nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung. Dies gilt deshalb, weil durch die Umlage nicht der Voreigentümer von der Verpflichtung zur Zahlung rückständiger Wohngelder befreit ist, sondern die Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschaft abgewendet werden soll. (OLG Celle, Beschluss vom 05.01.2004, ZMR 2004, 526)