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Tätige Mithilfe, hier Gestaltung eines Treppenabsatzes PDF Drucken E-Mail
Mittwoch, 30. März 2005
Die Regelung in einer mehrheitlich beschlossenen Hausordnung, wonach die Gestaltung (inkl. Aufstellen von Möbeln) des Treppenabsatzes unter Ausschluss der übrigen Miteigentümer den Bewohnern der jeweiligen Etage obliegt, unterfällt nicht der Beschlusskompetenz der Eigentümergemeinschaft für Gebrauchsregelungen und ist daher unwirksam. (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.10.2003, ZMR 2005, 143)
 
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