Jahresabrechnung, Beschluss über "noch vorzunehmende Korrekturen" |
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Geschrieben von Administrator
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Freitag, 4. August 2017 |
Eine Beschlussformulierung, wonach gegebenenfalls noch Korrekturen in der Jahresabrechnung (des Folgejahres) vorzunehmen sind, ist zu unbestimmt. Dies führt nicht nur zur Nichtigkeit des Korrekturvorbehalts, sondern zur Gesamtnichtigkeit des Abrechnungsbeschlusses. Ist das Abrechnungswerk des Verwalters noch nicht beschlussreif, darf hierüber kein Beschluss gefasst werden.
(LG München I, Urteil vom 22.09.2016 -36 S 22442/15, ZMR 2017, 89)
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