Haftungsbeschränkung des Mieters bei Wasserschäden |
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Freitag, 4. August 2017 |
Besteht eine Gebäudeversicherung des Vermieters und werden entsprechende Kosten auf den Mieter umgelegt, so ergibt sich aus einer ergänzenden Auslegung des Vertrages, dass der Mieter nicht für solche Schäden haftet, bei dem ihm nur einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.
(OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.05.2016 -24 U 164/15- IMR 2017, 41)
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Befristeter Formular-Wohnraummietvertrag mit Verlängerungsklausel |
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Freitag, 4. August 2017 |
Ein auf drei Jahre befristeter Formular-Wohnraummietvertrag mit Verlängerungsklausel stellt sich weder als wechselseitiger befristeter Kündigungsverzicht noch als Zeitmietvertrag dar. Es gelten nicht die Anforderungen an befristete Mietverträge nach § 575 BGB.
(LG Hildesheim, Urteil vom 02.11.2016 -7 S 56/16- ZMR 2017, 45)
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Haftung des Energiedienstleisters |
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Freitag, 4. August 2017 |
Rechnet der Energiedienstleister über Heiz- und Warmwasserkosten fehlerhaft ab, so hat der Vermieter einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Energiedienstleister.
(KG, Urteil vom 01.07.2016 -14 U 23/15- IMR 2017, 50)
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Freitag, 4. August 2017 |
Räumt der Mieter nach Beendigung des Mietvertrages das Mietobjekt nicht, so hat er dem Vermieter Nutzungsentschädigung zu zahlen. Diese ist mindestens so hoch wie die zuletzt geschuldete Miete, richtet sich allerdings nach der aktuellen Marktmiete, auch wenn diese über der vereinbarten Miete liegt.
(BGH, Urteil vom 18.01.2017 -VIII ZR 17/16- IMR 2017, 92)
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Gewerbemietrecht, Schriftform |
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Freitag, 4. August 2017 |
Auch im Fall einer doppelten Schriftformklausel (Änderungen des Mietvertrages müssen schriftlich erfolgen, wobei eine Abweichung von dieser Regelung ebenfalls schriftlich vereinbart werden muss), die formularmäßig vereinbart worden ist, haben Individualabreden Vorrang.
(BGH, Beschluss vom 25.01.2017 -XII ZR 69/16- IMR 2017, 142)
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Freitag, 4. August 2017 |
Für eine Kündigung wegen Eigenbedarfs reicht eine „Vorratskündigung“, bei der der Nutzungswunsch der Eigenbedarfsperson noch nicht hinreichend absehbar ist, nicht aus. Der Nutzungswunsch muss sich vielmehr hinreichend „verdichtet“ haben, so dass ein konkretes Interesse an einer alsbaldigen Nutzung ersichtlich ist.
(BGH, Beschluss vom 11.10.2016 -VIII ZR 300/15- ZMR 2017, 32)
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Formale Voraussetzungen an Heizkostenabrechnung |
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Freitag, 4. August 2017 |
Für die formelle Ordnungsgemäßheit einer Heizkostenabrechnung ist es nicht erforderlich, den zu Grunde liegenden Wert in der Abrechnung selbst zu erläutern. Es ist nicht erforderlich, dass in der Abrechnung die zugrunde gelegten Verbrauchswerte als Schätzung dargestellt werden. Es bedarf auch keiner Erläuterung, auf welche Weise eine Schätzung vorgenommen wurde.
(BGH, Urteil vom 24.08.2016 -VIII ZR 261/15- ZMR 2017, 30)
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Neue Verbraucherrechte und Auswirkungen auf Mietrecht |
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Montag, 13. Juli 2015 |
Das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinie (VRR) ist seit dem 13.06.2014 in Kraft und hat den Verbraucherschutz in Deutschland erheblich beeinflusst. Dies hat zur Neufassung der entsprechenden Verbraucherschutzvorschriften in den bisherigen Gesetzestexten geführt. Die Auswirkungen auf das Mietrecht sind allerdings derzeit noch als gering zu bewerten. Zunächst knüpft die Anwendung der Verbraucherschutzvorschriften mit den entsprechenden Rechten (z.B. Widerrufsrecht) an die „Unternehmereigenschaft“ des Vermieters an. |
weiter …
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Androhung von Gewalt kann fristlose Kündigung rechtfertigen |
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Montag, 13. Juli 2015 |
Bereits die bloße Androhung von Gewalt kann zu einer fristlosen Kündigung berechtigen. Diese Gewalt muss sich gegen den Vermieter, von diesen beauftragte Dritte oder Mitmieter richten. Nur dann, wenn sich aus den Begleitumständen bzw. der Formulierung ergibt, dass die Drohung nicht ernst gemeint ist, kann dem Vermieter zuzumuten sein, das Mietverhältnis fortzusetzen.
(AG Wedding, Urteil vom 24.09.2014, IMR 2015, 232)
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Auswirkungen der Zahlung des Mietrückstandes innerhalb der Schonfrist und Wirksamkeit der hilfsweise |
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Geschrieben von Administrator
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Montag, 13. Juli 2015 |
Der Vermieter kann sich in der Regel nicht auf die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung berufen, wenn der Wohnraummieter alle Zahlungsrückstände in der Schonfrist (spätestens zwei Monate nach Rechtshängigkeit der Räumungsklage) ausgeglichen hat oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet hat.
(LG Bonn, Urteil vom 06.11.2014, IMR 2015, 225; anders: LG Berlin, Urteil vom 16.09.2014, ZMR 2015, 299; Das LG Bonn hat die Revision zum BGH zugelassen, die auch eingelegt wurde).
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