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Stellung des Schuldners von Wohngeld neben dem Zwangsverwalter PDF Drucken E-Mail
Freitag, 30. Juni 2006
Wenn eine Eigentumswohnung zwangsverwaltet wird, tritt der Zwangsverwalter nicht an die Stelle des Wohnungseigentümers, sondern neben diesen. Der säumige Eigentümer haftet also neben dem Zwangsverwalter für das Wohngeld und wird nur insoweit frei, als der Zwangsverwalter die Wohngeldverbindlichkeiten getilgt hat. (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 27.07.2005, NZM 2005, 949)
 
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