Ermächtigung des Verwalters zur Wohngeldklage |
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Freitag, 4. August 2017 |
Enthält die Teilungserklärung eine Ermächtigung an den Verwalter zur gerichtlichen Geltendmachung von Wohngeldforderungen, berechtigt dies nicht nur den in der Teilungserklärung benannten Verwalter, sondern auch den aktuellen Verwalter, Beitragsansprüche gegen säumige Miteigentümer gerichtlich geltend zu machen.
LG Dortmund, Urteil vom 10.01.2017 -1 S 199/16- IMR 2017, 154)
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Fortgeltung des Wirtschaftsplanes |
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Freitag, 4. August 2017 |
Ein Beschluss über die generelle Fortgeltung eines beschlossenen Wirtschaftsplans bis zum Beschluss über einen neuen Wirtschaftsplan ist mangels Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer nichtig. Zulässig ist insoweit lediglich die Beschlussfassung über die Fortgeltung im neuen Wirtschaftsjahr.
(AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 01.04.2015 -539 C 26/14, ZMR 2017, 98)
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Jahresabrechnung, Beschluss über "noch vorzunehmende Korrekturen" |
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Freitag, 4. August 2017 |
Eine Beschlussformulierung, wonach gegebenenfalls noch Korrekturen in der Jahresabrechnung (des Folgejahres) vorzunehmen sind, ist zu unbestimmt. Dies führt nicht nur zur Nichtigkeit des Korrekturvorbehalts, sondern zur Gesamtnichtigkeit des Abrechnungsbeschlusses. Ist das Abrechnungswerk des Verwalters noch nicht beschlussreif, darf hierüber kein Beschluss gefasst werden.
(LG München I, Urteil vom 22.09.2016 -36 S 22442/15, ZMR 2017, 89)
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Jahresabrechnung, Heizölbestände des Vorjahres |
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Freitag, 4. August 2017 |
In einer Jahresabrechnung sind in keinem Fall - auch nicht einmalig bei Umstellung der Abrechnung - die Kosten für Heizölbestände aufzunehmen, die bereits im Vorjahr bezahlt wurden. Dies gilt deshalb, weil keine Geldfluss im abgerechneten Wirtschaftsjahr erfolgte und der Ölbestand aus einem Vergleich zwischen der Heizkostenabrechnung und dem in der Gesamtabrechnung dargestellten Aufwand für den Öl-Einkauf erkennbar ist.
(LG Köln, Urteil vom 27.10.2016 -99 S 91/16- ZMR 2017, 88)
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Abberufung des Verwalters |
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Freitag, 4. August 2017 |
Ein Anspruch auf Abberufung des Verwalters gegen den Willen der Mehrheit besteht nur, wenn allein die Abberufung dem Interesse der Gemeinschaft entspricht. Die Anforderung, gegen den Willen der Mehrheit der Wohnungseigentümer einen Verwalter zu entlassen, sind demnach höher als die Anforderungen, die gelten, wenn die Mehrheit selbst sich gegen den Verwalter stellt.
(LG Bamberg, Urteil vom 13.10.2015 -11 S 9/15- ZMR 2017, 81)
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Abnahme des Gemeinschaftseigentums |
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Freitag, 4. August 2017 |
Die Abnahme des Gemeinschaftseigentumes ist keine originäre Angelegenheit der Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern richtet sich nach den jeweiligen Erwerbsverträgen. Der Wohnungseigentümergemeinschaft fehlt es daher an der Beschlusskompetenz, einen Mehrheitsbeschluss zur Erklärung der Abnahme des Gemeinschafteigentumes zu fassen.
(OLG München, Urteil vom 06.12.2016 -28 U 2388/16, IMR 2017, 71)
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Nachträglicher Einbau eines Personenaufzugs |
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Freitag, 4. August 2017 |
Auch ein Wohnungseigentümer, der aufgrund einer Gehbehinderung auf den Aufzug angewiesen ist, kann grundsätzlich nur mit Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer nachträglich einen Einbau eines Personenaufzugs auf seine Kosten erreichen, da es sich insoweit um eine bauliche Veränderung handelt, welche einen Nachteil für die übrigen Eigentümer darstellt.
(BGH, Urteil vom 13.01.2017 -V ZR 96/16)
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Beschlusskompetenz für eine Gebrauchsregelung zur Hundehaltung |
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Montag, 13. Juli 2015 |
Ein generelles Verbot der Hundehaltung können die Wohnungseigentümer nur durch Vereinbarung oder bestandskräftigen Beschluss begründen. Zwar eröffnet § 15 Abs. 2 WEG ein weites Ermessen der Eigentümer, er deckt aber nur eine Gebrauchsbeschränkung und kein Verbot ab.
(AG Würzburg, Urteil vom 16.12.2014, ZMR 2015, 423)
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Beschlussverkündung bei baulichen Veränderung |
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Montag, 13. Juli 2015 |
Fehlt im Fall einer baulichen Veränderung die Stimme eines beeinträchtigten Eigentümers im Sinne von § 22, 14 Nr. 1 WEG, so genügt es für den Verwalter nicht, auf die Rechtswidrigkeit der Beschlussfassung hinzuweisen. Der Verwalter ist nicht berechtigt, den Beschluss als angenommen zu verkünden. Anderenfalls läuft er Gefahr, für die Verfahrenskosten nach § 49 Abs. 2 WEG in Anspruch genommen zu werden.
(AG Würzburg, Urteil vom 22.01.2015, ZMR 2015, 420)
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Anforderungen an die Jahresabrechnung und Kontrollpflichten des Verwaltungsbeirats |
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Montag, 13. Juli 2015 |
Der WEG-Verwalter schuldet keine Jahresabrechnung, die im Fall einer gerichtlichen Beschlussanfechtung in jedem Fall Bestand hat. Eine Pflichtverletzung kann allerdings bejaht werden, wenn elementare Abrechnungsprinzipien durch den Verwalter verletzt werden. Ein Schadensersatzanspruch kann trotzdem ausgeschlossen sein, wenn für den die Jahresabrechnung prüfenden Verwaltungsbeirat erkennbar war, dass für die Schlüssigkeit der Abrechnung notwendige Bestandteile (z.B. Darstellung der Bankkonten) erneut fehlen.
(LG Köln, Urteil vom 18.12.2014, ZMR 2015, 335)
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