2 BvR 1416/06 vom 27.07.2006 |
|
|
|
Mittwoch, 26. Juli 2006 |
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nicht gegeben ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung kommt der Verfassungsbeschwerde nicht zu, und sie dient auch nicht der Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers; denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. |
© 2024 Kanzlei Thomas Höhner
Joomla! is Free Software released under the GNU/GPL License.