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2 BvR 1190/06 vom 17.07.2006 PDF Drucken E-Mail
Sonntag, 16. Juli 2006
Die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde beruht auf dem Gesichtspunkt, dass der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts vom 15. Mai 2006 jedenfalls im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen ist, dass das Beschleunigungsgebot in Haftsachen - zumindest bislang - nicht verletzt wurde.

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