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2 BvR 264/06 vom 14.07.2006 PDF Drucken E-Mail
Donnerstag, 13. Juli 2006
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen Urteile des Bundesgerichtshofs, des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main und des Landgerichts Frankfurt am Main in einer aktienrechtlichen Streitigkeit, die den Umfang der Berichtspflicht des Vorstands bei einer Kapitalerhöhung zum Gegenstand hat. Die Beschwerdeführerin beanstandet in erster Linie eine unterbliebene Vorlage der Sache an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH). Dabei geht es ihr um die Auslegung von Art. 29 Abs. 5 der Zweiten Richtlinie des Rates vom 13. Dezember 1976 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (77/91/EWG, ABl 1977 Nr. L 26, S. 1, im Folgenden: Kap-RL). Die Beschwerdeführerin hält eine Vorlage des Rechtsstreits an den EuGH im Hinblick auf Art. 29 Abs. 5 Kap-RL für erforderlich. Nach Satz 1 dieser Vorschrift können die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vorsehen, dass die Satzung, der Errichtungsakt oder die Hauptversammlung, die nach den in Art. 29 Abs. 4 Kap-RL genannten, die Beschlussfähigkeit, Mehrheitserfordernisse und Offenlegung betreffenden Vorschriften entscheidet, dem Organ der Gesellschaft, das zur Entscheidung über die Erhöhung des gezeichneten Kapitals innerhalb der Grenzen des genehmigten Kapitals berufen ist, die Befugnis einräumen kann, das Bezugsrecht zu beschränken oder auszuschließen. Nach Art. 29 Abs. 4 Satz 3 Kap-RL hat das Verwaltungs- oder Leitungsorgan der Hauptversammlung einen schriftlichen Bericht über die Gründe für eine Beschränkung oder einen Ausschluss des Bezugsrechts zu erstatten und den vorgeschlagenen Ausgabekurs zu begründen.

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