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1 BvR 300/06, 1 BvR 848/06 vom 15.02.2007 PDF Drucken E-Mail
Mittwoch, 14. Februar 2007
Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Enteignung ihrer Grundstücke für Zwecke der Landesmesse Baden-Württemberg. Nach dem baden-württembergischen Landesmessegesetz vom 15. Dezember 1998 (GBl S. 666) wird eine Landesmesse errichtet (§ 1 Abs. 1 Satz 1). Die Landesmesse darf nur gebaut werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist (§ 3 Abs. 1 Satz 1). Für Zwecke des Baus und des Betriebs der Messe ist die Enteignung zugunsten des Trägers des Vorhabens zulässig, soweit sie zur Ausführung eines gemäß § 3 festgestellten und vollziehbaren Plans notwendig ist (§ 7 Abs. 1 Satz 1). Der festgestellte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen; er ist für die Enteignungsbehörde bindend (§ 7 Abs. 2 Satz 1 und 2).

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