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Ãœberlange Staffelmietlaufzeit PDF Drucken E-Mail
Dienstag, 6. März 2007
Übersteigt die Dauer des in einem Staffelmietvertrag vereinbarten Kündigungsverzichts des Mieters den Zeitraum von vier Jahren (§ 557a Abs. 3 BGB), so ist der Kündigungsverzicht nicht insgesamt, sondern nur insoweit unwirksam, als seine Dauer den genannten Zeitraum von vier Jahren überschreitet. (BGH, Urteil vom 14.06.2006, NZM 2006, 653)
 
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