Unbestimmtheit von Beschlüssen |
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Dienstag, 6. März 2007 |
Ein Beschluss über die Ermächtigung des Verwalters zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen der Gemeinschaft ist nichtig, wenn sich aus dem Beschluss nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen lässt, welche Ansprüche geltend gemacht werden. Insoweit ist etwa ein Beschluss über die „Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustands des Gartens“ zu unbestimmt und daher nichtig. (OLG München, Beschluss vom 20.06.2006, ZMR 2006, 718)
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