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2 BvR 2201/05 vom 13.11.2007 PDF Drucken E-Mail
Montag, 12. November 2007
Der Beschwerdeführer hat in der Justizvollzugsanstalt D. eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten wegen Betruges verbüßt und ist inzwischen aus der Haft entlassen worden. Seine Verfassungsbeschwerde, an der er ungeachtet der Haftentlassung festhält, betrifft die Größe des ihm im offenen Vollzug zugewiesenen Haftraumes.

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