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WEG und Mietrecht
Unwirksamkeit einer Kündigung wegen Zahlungsverzug | Samstag, 17. Januar 2026 |
| Unwirksamkeit einer Kündigung wegen Zahlungsverzug |
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| Mittwoch, 30. Juli 2003 | |
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Eine Kündigung wegen Zahlungsverzuges gemäß § 543 II, Nr. 3 BGB wird erst dann unwirksam, wenn der Mieter die rückständigen Mieten vollständig bis zum letzten Cent gezahlt hat. Eine Kündigung wegen Zahlungsverzuges setzt gemäß § 569 IV BGB die Angabe der Mieten voraus, die rückständig sein sollen. (AG Dortmund, Beschluss vom 31.03.2003, ZMR 2003, 579) |