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Exzessives Rauchen, Schadenersatzverpflichtung des Mieters PDF Drucken E-Mail
Montag, 27. Oktober 2008
Auch exzessives Rauchen in einer Mietwohnung gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch. Dies gilt allerdings nur dann, wenn durch das Rauchen eine Verschlechterung der Wohnung eintritt, die durch Schönheitsreparaturen im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 3 der 2. Berechnungsverordnung beseitigt werden kann.

Nur wenn dies ausnahmsweise unmöglich ist, haftet der Mieter auf Schadenersatz. Dies gilt auch, wenn ein Renovierungsbedarf schon nach relativ kurzer Mietdauer entsteht. (BGH, Urteil vom 05.03.2008, VIII ZR 37/07)

 
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