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2 BvR 703/09 vom 06.07.2009 PDF Drucken E-Mail
Sonntag, 5. Juli 2009
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.

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