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Betriebskosten, verspäteter Zugang PDF Drucken E-Mail
Montag, 17. August 2009
Bei unerwarteten Verzögerungen oder bei einem Verlust bei der Postzustellung der Betriebskostenabrechnung hat der Vermieter dies auch dann zu vertreten, wenn von einem Verschulden der Post auszugehen ist.
Die Post ist insoweit Erfüllungsgehilfe des Vermieters. Es reicht nicht aus, dass der Vermieter die Abrechnung rechtzeitig zur Post gegeben hat.
(BGH, Urteil vom 21.01.2009, ZMR 2009, 512)
 
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