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1 BvR 299/10 vom 14.04.2010 PDF Drucken E-Mail
Dienstag, 13. April 2010
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

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