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1 BvR 810/08 vom 07.04.2010 PDF Drucken E-Mail
Dienstag, 6. April 2010
Die Rechtssatzverfassungsbeschwerde ist - unbeschadet der Frage ihrer fristgerechten Erhebung - unzulässig. Der privat krankenversicherte Beschwerdeführer ist durch die angegriffene Bestimmung des § 221 Abs. 1 SGB V in der Fassung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26. März 2007 nicht selbst, unmittelbar und gegenwärtig betroffen.

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