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2 BvR 759/10 vom 05.07.2010 PDF Drucken E-Mail
Sonntag, 4. Juli 2010
1. Der Beschwerdeführer wurde vom Amtsgericht Potsdam am 3. November 2009 wegen fahrlässiger Ãœberschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 37 km/h zu einer Geldbuße in Höhe von 135 € verurteilt. Der Verkehrsverstoß sei mittels einer geeichten Messeinrichtung festgestellt worden. Auf den angefertigten Beweisbildern sei der Beschwerdeführer zu erkennen. Der die Messung durchführende Polizeibeamte habe als Zeuge bekundet, dass das Messgerät bei einer erlaubten Geschwindigkeit von 80 km/h auf einen „Grenzwert“ von 92 km/h eingestellt worden sei, mit der Folge, dass alle Fahrzeuge, die diesen Wert erreicht oder überschritten hätten, erfasst worden seien. Daher liege eine verdachtsabhängige Anfertigung von Bildaufnahmen vor, da nicht alle Verkehrsteilnehmer gefilmt worden seien, sondern nur diejenigen, bei denen der Verdacht einer Ordnungswidrigkeit vorgelegen habe.

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