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2 BvR 1434/10 vom 08.09.2010 PDF Drucken E-Mail
Dienstag, 7. September 2010
Die Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig, weil der Grundsatz der Subsidiarität nicht gewahrt ist. Dieser verlangt vom Beschwerdeführer, über das Erfordernis der Rechtswegerschöpfung im engeren Sinn hinaus alle ihm zumutbaren, nach Lage der Dinge zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um Rechtsschutz bereits durch die Fachgerichte zu erreichen (vgl. BVerfGE 107, 257 ; 110, 1 ; stRspr).

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