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1 BvR 791/11 vom 27.04.2011 PDF Drucken E-Mail
Dienstag, 26. April 2011
1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie ist offensichtlich unzulässig. Denn sie leidet an ganz erheblichen Begründungsmängeln.

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