Änderung Kostenverteilungsschlüssel |
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Dienstag, 5. Juli 2011 |
Einem Teileigentümer steht ein Anspruch auf Änderung des Kostenverteilungsschlüssels in einer gemischt genutzten Wohnungsanlage nicht allein deshalb zu, weil die Kostenverteilung nach Miteigentumsanteilen zu einer erheblich höheren Belastung als die Verteilung nach den Kosten der anteiligen Wohnfläche führt (mehr als 25 % Mehrbelastung).
Es bedarf vielmehr einer Abwägung der Gesamtumstände.
(BGH, Urteil vom 17.12.2010, V ZR 131/10 = ZMR 2011, 485) |
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