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Einsichtnahme in Verwaltungsunterlagen, Auskunftsanspruch PDF Drucken E-Mail
Dienstag, 5. Juli 2011
Das Einsichtsrecht des Wohnungseigentümers in Verwaltungsunterlagen ist grundsätzlich in den Geschäftsräumen des Verwalters auszuüben. Dort kann er sich auf eigene Kosten Ablichtungen der Unterlagen anfertigen oder anfertigen lassen. Der gegen den Verwalter gerichtete Anspruch auf Auskunft zu der Jahresabrechnung und zum Wirtschaftsplan steht allen Wohnungseigentümern gemeinschaftlich als unteilbare Leistung zu. Erst wenn die Gemeinschaft trotz Verlangens eines einzelnen Eigentümers hiervon keinen Gebrauch macht, kann dieser Eigentümer alleine die Auskunft verlangen. Anders verhält es sich nur dann, wenn sich das Auskunftsverlangen auf Angelegenheiten bezieht, die ausschließlich den einzelnen Wohnungseigentümer betreffen.
(BGH, Urteil vom 11.02.2011, V ZR 66/10 = ZMR 2011, 489)
 
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