Einstellung von Schadenersatzansprüchen in die Jahresabrechnung |
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Dienstag, 5. Juli 2011 |
In die Jahresabrechnung sind auch unberechtigt getätigte Ausgaben einzustellen. Grundsätzlich ist der jeweilige Verteilungsschlüssel bei der Umlegung eines Schadensersatzanspruches zu berücksichtigen. Steht ein Ersatzanspruch gegen einen einzelnen Wohnungseigentümer in Rede, rechtfertigt dies nur dann eine von dem üblichen Umlageschlüssel abweichende Kostenverteilung, wenn der Anspruch tituliert ist oder in sonstiger Weise feststeht.
(BGH, Urteil vom 04.03.2011, V ZR 156/10 = IMR 2011, 194)
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