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Verkehrsrecht
Amtsgericht Stuttgart bestĂ€tigt Einsichtsrecht des Verteidigers in den vollstĂ€ndigen Messfilm einer. | Donnerstag, 05. März 2026 |
| Amtsgericht Stuttgart bestÀtigt Einsichtsrecht des Verteidigers in den vollstÀndigen Messfilm einer. |
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| Dienstag, 6. März 2012 | |
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Erneut bestĂ€tigt es auch ein Gericht im sĂŒddeutschen Raum: Ein Verteidiger hat im BuĂgeldverfahren Anspruch auf Einsicht in den vollstĂ€ndigen Messfilm einer Geschwindigkeitsmessung. Auf Antrag ist ihm eine Kopie des Messfilms zu ĂŒbersenden, sofern er der Behörde einen geeigneten DatentrĂ€ger ĂŒbermittelt. In seinen GrĂŒnden fĂŒhrt das Amtsgericht aus: Der Verteidiger des Betroffenen hat gemÀà § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 147 StPO ein Recht auf Akteneinsicht, welches alle SchriftstĂŒcke sowie Bild-, Video- und Tonaufnahmen umfasst, die fĂŒr den Betroffenen als belastend oder entlastend von Bedeutung sein können. Die Bedienungsanleitung und der vollstĂ€ndigen Messfilm wurden zwar nicht zu den Akten genommen, da sie auch in BuĂgeldverfahren gegen andere Verkehrsteilnehmer als Beweismittel dienen können und nicht lediglich einem einzigen BuĂgeldverfahren zugeordnet werden können. Auch derartiges Material, das sich nicht in der Akte, sondern bei der BuĂgeldbehörde befindet, ist dem Verteidiger des Betroffenen jedoch zugĂ€nglich zu machen. Dem Einsichtsrecht kann hinsichtlich der Bedienungsanleitung entsprochen werden, indem die Bedienungsanleitung entweder dem Verteidiger des Betroffenen ĂŒbersandt wird oder indem die Bedienungsanleitung in den DienstrĂ€umen einer Behörde am Kanzleisitz des Verteidigers zur Einsichtnahme zur VerfĂŒgung gehalten wird. Einsicht in den vollstĂ€ndigen Messfilm ist dem Verteidiger durch Ăbersendung einer Kopie des Messfilms zu gewĂ€hren. Den hierfĂŒr erforderlichen DatentrĂ€ger hat der Verteidiger zur VerfĂŒgung zu stellen. Das Amtsgericht Stuttgart leitet das Akteneinsichtsrecht zurecht aus § 147 StPO her, der ĂŒber § 46 Abs.1 OWiG auch fĂŒr das BuĂgeldverfahren anwendbar ist. welches alle SchriftstĂŒcke sowie Bild-, Video- und Tonaufnahmen umfasst, die fĂŒr den Betroffenen als belastend oder entlastend von Bedeutung sein können. Die Bedienungsanleitung und der vollstĂ€ndigen Messfilm wurden zwar nicht zu den Akten genommen, da sie auch in BuĂgeldverfahren gegen andere Verkehrsteilnehmer als Beweismittel dienen können und nicht lediglich einem einzigen BuĂgeldverfahren zugeordnet werden können. Auch derartiges Material, das sich nicht in der Akte, sondern bei der BuĂgeldbehörde befindet, ist dem Verteidiger des Betroffenen jedoch zugĂ€nglich zu machen. Quelle: www.burhoff.de Ăber den Autor: Martin Ellinger ist Rechtsanwalt und Fachanwalt fĂŒr Verkehrsrecht in Stuttgart-Möhringen. Ab dem Beginn seiner BerufstĂ€tigkeit hat sich Rechtsanwalt Ellinger auf das Verkehrsrecht spezialisiert. Seit 2002 ist er als ADAC-Vertragsanwalt tĂ€tig. Die Schwerpunkte seiner Arbeit liegen in der Verteidigung von Verkehrsstrafsachen und BuĂgeldverfahren, der Regulierung von VerkehrsunfĂ€llen, auch mit schwerem Personenschaden, sowie der Fahrerlaubnisrecht. NĂ€here Einzelheiten sowie interessante Rechtstipps und stĂ€ndig neue Urteile finden Sie auf unseren InternetprĂ€senzen: http://ellinger.adac-vertragsanwalt.de und www.pitz-ellinger.de. Telefonisch erreichen Sie unsere Kanzlei Montag bis Donnerstag von 9.00 -12.00 Uhr und von 13.30 bis 17.00 Uhr, Freitags von 9.00 bis 13.00 Uhr unter der Rufnummer: 0711/ 220 63 00 .
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