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BGH verweigert Nutzungsausfall bei Hobbyfahrern PDF Drucken E-Mail
Freitag, 2. März 2012

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Beschluss vom 13.12.2011 (Az.: VI ZA 40/11) seine Rechtsprechung in Sachen Nutzungsausfall bestĂ€tigt. Im Fall begehrte der KlĂ€ger vor dem BGH  Nutzungsausfall fĂŒr 25 Tage nach einem Verkehrsunfall, bei dem sein Motorrad beschĂ€digt wurde. Die von einem  SachverstĂ€ndigen geschĂ€tzte Reparaturdauer von maximal fĂŒnf Arbeitstagen wurde nach dem Vortrag des KlĂ€gers ĂŒberschritten, weil ein Ersatzteil aus Japan beschafft werden musste und er das Motorrad wegen einer Handverletzung danach nicht benutzen konnte. Zudem fĂŒhrte der KlĂ€ger aus, dass er zwar auch ĂŒber einen Pkw verfĂŒge; es sei aber als im Ruhestand befindlicher Innenarchitekt sein Hobby, mit dem Motorrad zu fahren, um einerseits VergnĂŒgungsfahrten zu machen und um ?seine MobilitĂ€tsbedĂŒrfnisse zu befriedigen?. Der BGH hat dem KlĂ€ger wie die Vorinstanzen nicht Recht gegeben. Ein Nutzungsersatz komme nur fĂŒr eine erwerbswirtschaftliche Verwendung des Wirtschaftsgutes vergleichbaren vermögensmĂ€ĂŸig erfassbaren Einsatz der betreffenden Sache in Betracht. Anders als bei einem fĂŒr den tĂ€glichen Gebrauch benutzbaren Pkw sei die Benutzbarkeit des Motorrades fĂŒr den KlĂ€ger zwar ein die LebensqualitĂ€t erhöhender Vorteil. Dieser stelle jedoch keinen ersatzfĂ€higen materiellen vermögensrechtlichen Wert dar. Der BGH fĂŒhrt wörtlich aus: ?Die WertschĂ€tzung des Motorrads stĂŒtzt der KlĂ€ger, der auch ĂŒber einen Pkw verfĂŒgt, außer auf den Gesichtspunkt der MobilitĂ€t nĂ€mlich vor allem darauf, dass das Motorradfahren sein Hobby sei. Dieser Gesichtspunkt betrifft indes nicht die alltĂ€gliche Nutzbarkeit zur eigenwirtschaftlichen LebensfĂŒhrung und entzieht sich deshalb einer vermögensrechtlichen Bewertung?. Der Fall zeigt, dass die PrĂŒfung der einschlĂ€gigen Rechtsprechung in die HĂ€nde eines verkehrsrechtlich versierten Anwalts gelegt werden sollte, um aussichtslose und teure Prozesse nach einem Verkehrsunfall zu vermeiden.


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