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Amtsgericht Stuttgart bestÀtigt Einsichtsrecht des Verteidigers in den vollstÀndigen Messfilm einer. PDF Drucken E-Mail
Dienstag, 6. März 2012

Erneut bestĂ€tigt es auch ein Gericht im sĂŒddeutschen Raum:

Ein Verteidiger hat im Bußgeldverfahren Anspruch auf Einsicht in den vollstĂ€ndigen Messfilm einer Geschwindigkeitsmessung.  Auf Antrag ist ihm eine Kopie des Messfilms zu ĂŒbersenden, sofern er der Behörde einen geeigneten DatentrĂ€ger ĂŒbermittelt.
Der Verteidiger des Betroffenen hat mit Schreiben vom 26.10.2011 gegen die Versagung der Übersendung einer Kopie der Bedienungsanleitung des MessgerĂ€tes PoliScan Speed (Vitranic), GerĂ€te-Nr. PSS 629687 und des gesamten Messprotokolls der erfolgten Messung am 07.06.2011 Von 13:00 Uhr bis 17:35 Uhr Antrag auf
gerichtliche Entscheidung gestellt.

In seinen GrĂŒnden fĂŒhrt das Amtsgericht aus:

Der Verteidiger des Betroffenen hat gemĂ€ĂŸ § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 147 StPO ein  Recht auf Akteneinsicht, welches alle SchriftstĂŒcke sowie Bild-, Video- und Tonaufnahmen umfasst, die fĂŒr den Betroffenen als belastend oder entlastend von Bedeutung sein können. Die Bedienungsanleitung und der vollstĂ€ndigen Messfilm wurden zwar nicht zu den Akten genommen, da sie auch in Bußgeldverfahren gegen andere Verkehrsteilnehmer als Beweismittel dienen können und nicht lediglich einem  einzigen Bußgeldverfahren zugeordnet werden können. Auch derartiges Material,  das sich nicht in der Akte, sondern bei der Bußgeldbehörde befindet, ist dem Verteidiger des Betroffenen jedoch zugĂ€nglich zu machen.

Dem Einsichtsrecht kann hinsichtlich der Bedienungsanleitung entsprochen werden, indem die Bedienungsanleitung entweder dem Verteidiger des Betroffenen ĂŒbersandt wird oder indem die Bedienungsanleitung in den DienstrĂ€umen einer Behörde am Kanzleisitz des Verteidigers zur Einsichtnahme zur VerfĂŒgung gehalten wird.

Einsicht in den vollstĂ€ndigen Messfilm ist dem Verteidiger durch Übersendung einer Kopie des Messfilms zu gewĂ€hren. Den hierfĂŒr erforderlichen DatentrĂ€ger hat der Verteidiger zur VerfĂŒgung zu stellen.

Das Amtsgericht Stuttgart leitet das Akteneinsichtsrecht zurecht aus § 147 StPO her, der ĂŒber § 46 Abs.1 OWiG auch fĂŒr das Bußgeldverfahren anwendbar ist. welches alle  SchriftstĂŒcke sowie Bild-, Video- und Tonaufnahmen umfasst, die fĂŒr den Betroffenen als belastend oder entlastend von Bedeutung sein können. Die Bedienungsanleitung und der vollstĂ€ndigen Messfilm wurden zwar nicht zu den Akten genommen, da  sie auch in Bußgeldverfahren gegen andere Verkehrsteilnehmer als Beweismittel  dienen können und nicht lediglich einem einzigen Bußgeldverfahren zugeordnet  werden können. Auch derartiges Material, das sich nicht in der Akte, sondern bei der Bußgeldbehörde befindet, ist dem Verteidiger des Betroffenen jedoch zugĂ€nglich zu machen.

Quelle: www.burhoff.de

Über den Autor:

Martin Ellinger ist Rechtsanwalt und Fachanwalt fĂŒr Verkehrsrecht in Stuttgart-Möhringen.  Ab dem Beginn seiner BerufstĂ€tigkeit hat sich Rechtsanwalt Ellinger auf das Verkehrsrecht spezialisiert. Seit 2002 ist er als ADAC-Vertragsanwalt tĂ€tig. Die Schwerpunkte seiner Arbeit liegen in der Verteidigung von Verkehrsstrafsachen und Bußgeldverfahren, der Regulierung von VerkehrsunfĂ€llen, auch mit schwerem Personenschaden, sowie der Fahrerlaubnisrecht. NĂ€here Einzelheiten sowie interessante Rechtstipps und stĂ€ndig neue Urteile finden Sie auf unseren InternetprĂ€senzen: http://ellinger.adac-vertragsanwalt.de  und www.pitz-ellinger.de.

Telefonisch erreichen Sie unsere Kanzlei Montag bis Donnerstag von 9.00 -12.00 Uhr und von 13.30 bis 17.00 Uhr,  Freitags von 9.00 bis 13.00 Uhr unter der Rufnummer: 0711/ 220 63 00 .

 


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