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2 BvR 1676/10 vom 23.01.2013 PDF Drucken E-Mail
Dienstag, 22. Januar 2013
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde vor dem Hintergrund des Amoklaufs eines ehemaligen Schülers in Winnenden gegen das Waffengesetz vom 11. Oktober 2002, zuletzt geändert durch Art. 1b des Gesetzes vom 25. November 2012 (BGBl II S. 1381). Er ist der Vater eines Opfers der Ereignisse von Winnenden. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Grundrechts und des Grundrechts seiner getöteten Tochter auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) dadurch, dass das Waffengesetz tödliche Schusswaffen für den Schießsport erlaubt beziehungsweise deren Gebrauch nicht ausreichend einschränkt. Der Gesetzgeber habe damit gegen seine Pflicht zum Schutz der Allgemeinheit vor den Gefahren des Missbrauchs von Schusswaffen verstoßen.

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