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Unfallflucht versus Versicherungsschutz PDF Drucken E-Mail
Dienstag, 12. Februar 2013

schadenmelderDer Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 21.11.2012 (Az.: IV ZR 97/11) ĂŒber einen Fall entschieden, bei dem die beklagte Versicherung die Regulierung des Schadens von 27.445,63 ? wegen der Verletzung von AufklĂ€rungsobliegenheiten durch ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort wegen der Verletzung der versicherungsvertraglichen AufklĂ€rungsobliegenheit  abgelehnt hat. Im Fall war der KlĂ€ger mit seinem geleasten PKW am 11.07.2008 gegen 01.00 Uhr morgens auf einer Landstraße in einer Rechtskurve nach links von der Fahrbahn abgekommen und mit dem Fahrzeugheck gegen einen Baum geprallt. Der ADAC schleppte das Unfallfahrzeug ab. Der KlĂ€ger ließ sich von einem Bekannten an der Unfallstelle abholen. Die Polizei verstĂ€ndigte er nicht, behauptet aber, der Versicherung den Unfall unverzĂŒglich gemeldet zu haben. Das Verfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort wurde spĂ€ter gemĂ€ĂŸ 153a StPO eingestellt. Die Versicherung beruft sich gleichwohl auf eine vorsĂ€tzliche Obliegenheitsverletzung. Der KlĂ€ger habe seine AufklĂ€rungsobliegenheit verletzt, indem er zwar nicht den Straftatbestand des § 142 Abs. 1 StGB, wohl aber den des § 142 Abs. 2 StGB erfĂŒllt habe. Der BGH folgte dieser Ansicht nicht. Der BGH stellte fest, dass eine vorsĂ€tzliche Tatbestandsverwirklichung nach § 142 Abs. 2 StGB vorliegt. Nach dem BGH war der KlĂ€ger ?nachdem er sich mangels feststellungsbereiter Personen in der Nacht nach Ablauf der Wartefrist vom Unfallort entfernen durfte, wegen des eingetretenen Fremdschadens am Straßenbaum verpflichtet, die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch unverzĂŒgliche nachtrĂ€gliche Mitteilung zu ermöglichen. DafĂŒr hĂ€tte eine entsprechende Meldung bei der Polizei oder dem GeschĂ€digten, hier also dem zustĂ€ndigen Straßenbauamt, genĂŒgt, § 142 Abs. 3 StGB. Unstreitig ist der KlĂ€ger dieser Verpflichtung nicht nachgekommen.? Dies fĂŒhrt aber nicht automatisch zu einer Verletzung der allgemeinen AufklĂ€rungsobliegenheit. Der BGH stellte daher darauf ab, ?wann der KlĂ€ger die Beklagte oder ihren Agenten erstmalig ĂŒber den Unfall und seine Beteiligung hieran informiert hat, nachdem der KlĂ€ger in der Klageschrift vorgetragen hatte, der Beklagten den Schaden unverzĂŒglich gemeldet zu haben. Sollte dies rechtzeitig im Sinne des § 142 Abs. 2 StGB gewesen sein, so wĂ€re der KlĂ€ger seiner AufklĂ€rungsobliegenheit damit noch rechtzeitig nachgekommen.? Über diese Tatsachenfrage muss noch entschieden werden. Aus dieser Entscheidung wird deutlich, dass das richtige Verhalten nach einem Unfall sowohl fĂŒr die straf- als auch fĂŒr die versicherungsrechtliche Beurteilung des Fall von Bedeutung ist. Im Zweifel sollte sofort ein versicherter Verkehrsanwalt kontaktiert werden.


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